Bei der Planung
und der Erstellung eines Bauwerks wird der Bauherr mit Versicherungs-angeboten
konfrontiert, welche ihm überflüssig erscheinen mögen. Oft wird angenommen, Architekt,
Baumeister oder andere am Bau beteiligte Personen könnten zur Rechenschaft gezogen
werden, wenn sich ein Zwischenfall ereignet? Doch das ist nicht immer der Fall.
Der Bauherr wird grundsätzlich bei Schäden durch seinen Bau haftpflichtig, auch wenn ihn
direkt keine Schuld trifft. Man nennt das Kausalhaftung, und diese gilt für den Bauherrn
aufgrund von:Art. 679 ZGB:
Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet,
geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf
Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
Und aufgrund von:
Art. 58 OR
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen,
den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter
Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hiefür verantwortlich sind.
Baumeister und Architekt haften grundsätzlich aus Verschulden. Was aber, wenn sich das
Kind des zukünftigen Nachbarn auf der Baustelle schwer verletzt, oder was, wenn ein durch
die Baustelle ausgelöster Hangrutsch das Einsinken des Nachbarhauses bewirkt? In diesen
Fällen wird der Bauherr voll zur Verantwortung gezogen.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt den
Bauherrn nicht nur vor den finanziellen Folgen solch fataler Ereignisse, sondern auch vor
unrechtmässig erhobenen Forderungen. Die Deckung dieser Versicherung erstreckt sich auf
die Haftpflicht des Bauherrn für Personen- und Sachschäden, insbesondere für Schäden
an benachbarten Gebäuden und Grundstücken. Die Garantiesumme wird normalerweise zwischen
3 Franken und 5 Mio. Franken gewählt.
Die Prämien für die ganze Bauzeitbetragen bei den schweizerischen
Versicherungsgesellschaften in der Regel zwischen 0,5 bis 1% der Bausumme.
Es ist ein grosser Irrtum zu glauben, dass die Privathaftpflichtversicherung
verantwortlich zeichnet vielfach ist die Haftpflicht als Bauherr vor allem bei
älteren Policen entweder gar nicht oder nur sehr beschränkt versichert.
Im Gegensatz dazu ist die Bauwesenversicherung für
«Bagatellbauvorhaben» entbehrlich. Sobald aber das Bauvorhaben eine gewisse Grösse
erreicht, d.h. etwa ab Fr. 50 000., bietet diese Versicherung zweckmässigen Schutz.
Sie wird immer dann zur Kasse gebeten, wenn für eine Beschädigung kein Verursacher
auszumachen ist. Ob eine Decke einstürzt, Hangwasser die Baustelle in ein Schwimmbad
verwandelt oder Vandalen am Werk sind die Bauwesen-Versicherung kommt für die
Kosten auf, bis hin zum Totalschaden. Sie stellt die eigentliche «Kaskoversicherung» des
Bauwerks dar. Es muss aber an dieser Stelle erwähnt werden, dass Mängel aus
ungenügender Arbeitsleistung durch diese Versicherung nicht gedeckt sind. Sie wird in der
Regel durch den Bauherrn abgeschlossen, schliesst aber im Normalfall gleich alle am Bau
Beteiligten ein. Entsteht zudem ein Streit, wer für die Behebung des Schadens einstehen
muss, klärt die Bauwesenversicherung Ursachen und Verantwortlichkeiten ab, schiesst das
Geld für den Wiederaufbau vor und versucht dann selber, bei den Haftpflichtversicherungen
der Baube-teiligten die Kosten wieder einzubringen.
Vielfach schreiben die Banken bei der Gewährung von Baukrediten den Abschluss von
Bauwesenversicherungen vor, vor allem wenn sich der Bauherr als Bankkunde bereits am
finanziellen Limit bewegt oder wenn am Bauvorhaben Unternehmer beteiligt sind, deren
Liquidität in Zweifel gestellt werden kann.
Die Prämien für eine Bauwesenversicherung belaufen sich bei einem Neubau mit einer
Bausumme von Fr. 500 000. (ohne Grundstücks-, Erschliessungs- und
Finanzierungskosten) für Grunddeckung und übliche Zusatzdeckungen auf rund 3,5% der
Bausumme. Beim Umbau eines Mehrfamilienhauses mit einer Bausumme von 1 Mio. Fr. beläuft
sich die Prämie auf rund Fr. 3000., also rund 3,0% der Bausumme. Bauversicherungen
für Umbauten sind in der Regel ein wenig günstiger, weil sich die Risikosituation im
Vergleich zu Neubauten vorteilhafter präsentiert.
Vereinbarungen im Werkvertrag, wonach der Bauherr als Versicherungsnehmer diese Prämien
anteilsmässig auf die Baubeteiligten überwälzt, sind durchaus üblich.
Die Montageversicherung deckt Schäden am
Montageobjekt, die durch einen plötzlichen und unvorhergesehenen Montageunfall, auch
während des Probebetriebes, entstehen. Der nachträgliche Einbau einer Grossbadewanne,
welche nur mittels Kran und teilweisem Entfernen des Daches eingesetzt werden kann, kann
so für alle Beteiligten versichert werden.
Die kantonalen Bauzeitversicherungen decken Schäden
am Gebäude, die durch Brand- und Elementar-Ereignisse entstehen. Sie sind je nach Kanton
obligatorisch, und die Anmeldung erfolgt normalerweise durch den Bauverantwortlichen, in
der Regel durch den Architekten.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die
Baugarantieversicherung
dem Baumeister oder Bauhandwerker die Barkaution ersetzt, welche dem Bauherrn während
der Dauer der Werkgarantie zu leisten ist.
Wer braucht welche Versicherungen während des
Bauens?
Die Angebote der Versicherungsgesellschaften für Bauversicherungen sind wohl in der
Deckung ziemlich ähnlich, können aber in den Prämien unterschiedlich sein. Es lohnt
sich, verschiedene Angebote zu prüfen. Fachleute von unabhängigen Beratungsbüros sind
in der Lage, Ausschreibungen zu verfassen und die Angebote objektiv zu vergleichen.
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Übernimmt die finanziellen Forderungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegen den
Bauherrn wegen Personen- und Sachschäden erhoben werden können:
- für Vermögensschäden, also in Geld messbare Schäden, die
nicht Folge eines Personen- und Sachschadens sind
- für Forderungen des Bauherrn aus Planungs-, Bauleitungs-,
Bauführungs-, Montage- oder Bauarbeiten
- für Ansprüche aus Aufwendungen, die nötig sind, um die
beeinträchtigte Trinkwasserversorgung aufrechtzuerhalten
- für noch nicht in Betrieb genommene Gebäude
- während der Baueinstellung
- für Schadenverhütungskosten
Bauwesenversicherung
versichert die finanziellen Folgen von
- durch unvorhergesehene Bauunfälle verursachten Schäden
(Beschädigungen oder Zerstörungen), die während der Versicherungsdauer eintreten;
- Verlusten durch Diebstahl von Sachen, die mit dem Bauwerk
fest verbunden sind.
Die Grunddeckung kann um folgende Zusatzdeckungen erweitert
werden:
- Schäden an bestehenden Bauten
- Fahrhabe
- Baugrund und Bodenmassen in der Umgebung der Baustelle
- Gerüst-, Spriess-, Schalungsmaterial und
Hilfskonstruktionen
- Unterbrechungs-Mehrkostenversicherung
- Mehrkosten aus Bestellungsänderungen im Schadenfall
- Expertenkosten usw.
Montageversicherung
versichert die Montageobjekte gegen Schäden und Verluste während der Zeit der Montage,
inkl. Probelauf
Baugarantieversicherung
versichert bzw. garantiert die Behebung versteckter Mängel, die erst nach der vollendeten
und abgenommenen Arbeit oder Lieferung festgestellt werden
Kant. Bauzeitversicherung (je nach Kanton freiwillig
oder obligatorisch mit/ohne Monopol)
versichert ab Baubeginn die entstehende Baute gegen Feuer- und Elementarschäden
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