Der Kauf einer
Liegenschaft verlangt die Beachtung vieler Aspekte. Der Ausspruch "Lage, Lage,
Lage..." - als wichtiges Entscheidungskriterium - hat sicherlich seine Berechtigung.
Daneben sind aber auch andere Aspekte zu beachten, und nicht zu vergessen ist der Einfluss
der Steuern. Genauere Überlegungen lohnen sich.Der schweizerische Steuerföderalismus
erhöht die Übersichtlichkeit im Bereich der Immobilienbesteuerung nicht gerade. Ziel
meines Beitrages ist es, etwas Licht und Klarheit in die anwendbaren Grundsätze zu
bringen. Was erwartet nun einen Liegenschaftseigentümer in Bezug auf Steuern?
Ort der Besteuerung
Hier gilt sowohl im internationalen wie auch im interkantonalen Verhältnis der
Grundsatz, dass eine Liegenschaft am Ort der gelegenen Sache besteuert wird. Es wird also
nicht Bezug auf den Wohnort des Eigentümers der Liegenschaft genommen. Ob am Wohnsitz die
Steuerfaktoren der Liegenschaft lediglich zur Satzbestimmung berücksichtigt werden oder
ob am Hauptsteuerdomizil, unter Anrechnung der Steuern auf der Liegenschaft, alles
besteuert wird, entscheidet sich nach dem jeweils anzuwendenden Recht.
Handänderungssteuer
Diese Steuer wird durch Handänderungen an Grundstücken ausgelöst. Steuerobjekt ist
somit der Übergang des Eigentumsrechtes an Grundstücken von einem Veräusserer an einen
Erwerber. Diese Steuer wird in den meisten Fällen vom Kanton oder der Gemeinde (Kt. ZH,
SZ, FR, AR, SG, GR, VD) erhoben. Der Steuersatz ist in der Regel proportional und bewegt
sich zwischen einem und zwei Prozenten des Verkaufspreises.
Grundstückgewinnsteuer
Diese Steuer, welche bei der Erzielung eines Grundstückgewinnes auf
Privatgrundstücken erhoben wird, bedeutet oftmals eine grosse Belastung. Ein solcher
Gewinn besteht in der positiven Differenz zwischen Verkaufspreis abzüglich den
Anschaffungskosten und allfällig während der Besitzesdauer aufgewendeten
Wertvermehrungen. Die Besteuerungshoheit steht den Kantonen und teilweise den Gemeinden
zu. Keine solche Steuer auf Grundstückgewinnen des Privatvermögens kennt der Bund, mit
Ausnahme der Baurechtsentschädigung, welche einkommenssteuerpflichtig ist. Die meisten
Kantone kennen Ermässigungen für eine längere Besitzesdauer oder aber auch Zuschläge
für kurze Besitzesdauern (meistens unter fünf Jahren). Bspw. ist im Kanton Aargau bei
einer Besitzesdauer von mehr als 29 Jahren und im Kanton Wallis bei über 25 Jahren keine
Steuer zu entrichten.
Speziell ist auch zu beachten, dass gewisse Kantone zur Sicherung einer allfälligen
Vermögensgewinnsteuer ein gesetzliches Grundpfandrecht eingeführt haben. Hier empfiehlt
es sich, vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages genaue Abklärungen zu treffen.
Einkommenssteuer
Der Mietertrag einer Liegenschaft unterliegt generell der Einkommensbesteuerung. Wird
die Liegenschaft selbst genutzt, gelangt ein sogenannter "Eigenmietwert" als
Naturaleinkommen zur Besteuerung. Dieser Eigenmietwert wird durch amtliche
Schätzungskommissionen ermittelt. Dagegen können die Schuldzinsen wie auch die mit der
Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Gewinnungskosten abgezogen werden. Diese
Gewinnungs- resp. Unterhaltskosten können in den verschiedenen Kantonen entweder mit
einem Pauschalbetrag oder mit dem effektiven Betrag geltend gemacht werden. Hier ist
sicherlich der Unterscheidung zwischen abzugsfähigem Unterhalt und wertvermehrenden
Aufwendungen ein besonderes Augenmerk zu widmen. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass
es empfehlenswert ist, sämtliche im Zusammenhang mit Veränderungen an einer Liegenschaft
entstehenden Belege über die gesamte Besitzesdauer aufzubewahren. Sofern Aufwendungen
nämlich nicht als Unterhalt geltend gemacht werden können, besteht u.U. die
Möglichkeit, solche Kosten bei einem späteren Verkauf bei der Grundstückgewinnsteuer
geltend zu machen.
Die Schuldzinsen werden nicht objektbezogen einer Liegenschaft zugeteilt, sondern nach
Lage der gesamten Aktiven auf die verschiedenen Steuerhoheiten verteilt. Dies soll
verhindern, dass Schuldzinsenabzüge nur in Kantonen gemacht werden können, welche eine
hohe Steuerbelastung aufweisen.
Vermögenssteuer
Die Liegenschaften bilden einen Teil des Vermögens und werden somit mit der
Vermögenssteuer belastet. Das Bundesgericht hat entschieden, dass als Steuerwert ein
möglicher Verkehrswert angesetzt werden soll. Die meisten Kantone wenden einen vom
Verkehrswert abweichenden, niedrigeren Wert an. Von diesem Steuerwert
können die Schulden zum Abzug gebracht werden. Dabei ist auch hier - wie bei der
Schuldzinsenverteilung - die prozentuale Aufteilung nach Lage der Aktiven auf die
verschiedenen Steuerhoheiten vorzunehmen. Der Bund kennt keine Vermögenssteuer; diese
wird nur auf der Ebene von Kanton und Gemeinde erhoben.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Unbewegliches Vermögen wird von dem Kanton besteuert, in welchem sich das Grundstück
befindet. Dies steht im Gegensatz zum beweglichen Vermögen, welches vom Wohnsitzkanton
des Erblassers oder des Schenkgebers erfasst wird. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer
ist in den Kantonen verschiedenartig ausgestaltet. Der Kanton Graubünden erhebt anstelle
der Erbanfallsteuer (auf dem jeweiligen Erbteil) eine Nachlasssteuer (auf der ganzen
Erbschaft); die Kantone Solothurn und Neuenburg erheben die Nachlasssteuer zusätzlich zur
Erbanfallsteuer. Der Kanton Schwyz kennt weder eine Schenkungssteuer noch eine Erbanfall-
oder Nachlasssteuer. Im Rahmen der Anpassung der kantonalen Steuergesetze an das
Steuerharmonisierungsgesetz nehmen verschiedene Kantone auch im Bereich der Erbschafts-
und Schenkungssteuer entsprechende Anpassungen vor. Die jeweilige Situation im
betreffenden Kanton ist deshalb mit dem aktuellen Gesetz abzugleichen.
Fazit
Unter Beachtung der jeweiligen Steuergesetze kann auch mit Liegenschaften eine
geschickte Steuerplanung vorgenommen werden; sei dies in der Planung des Umfangs sowie
zeitlichen Anfalls von Unterhaltskosten oder mit dem Zeitpunkt der Schenkung einer
Liegenschaft. Aber auch beim Erwerb kann mit der Wahl des Liegenschaftsstandortes unter
Umständen eine Steuerersparnis erzielt werden. Zudem kann mit der Amortisation von
Schulden (indirekt/direkt) unter Umständen ein Steuersparpotential genutzt werden. Gerade
in der heutigen Zeit ist aber dem jeweiligen Stand und der Entwicklung in der
Steuergesetzgebung höchste Beachtung zu schenken, um nicht unliebsame Überraschungen zu
erleben.