| Ein
Eigenheim kann noch immer preiswert erstellt oder fertig
gekauft werden. Tendenziell werden die Zinsen zwar
anziehen, jedoch bestehen weiterhin
Finanzierungsmöglichkeiten zu attraktiven Konditionen.
Und, man kann auch Steuern sparen!
Der Wunsch nach dem Eigenheim, nach cooler Geometrie
oder nach rustikalem Innenleben, nach runden Wänden, nach
einer Galerie oder Doppelgarage, nach Freiraum für all
das, was das Traumhaus eben ausmacht und einmal beleben
soll, ist so stark. dass die Zeit reif ist, um sich dem
Thema Bau eines Einfamilienhauses, kurz EFH, oder Kauf
einer bestehenden Liegenschaft ganz intensiv und ernsthaft
zu widmen.
Drei Gründe
Zurzeit sprechen drei Gründe sich ein Eigenheim zu
leisten:
Trotz aufwärts tendierenden Zinssätzen liegt das
Zinsniveau im historischen Vergleich noch immer in einem
attraktiven Mittelfeld.
Die umfangreichen und sehr differenzierten
Finanzierungsmodelle der Banken ermöglichen äusserst
individuelle und bedürfnisorientierte
Finanzierungsmodelle.
Der Einfamilienhausmark Schweiz bietet ein
überzeugendes Angebot mit Preis-/Leistungsverhältnissen,
die es eben noch möglich machen, den Traum vom Eigenheim
zu verwirklichen.
Reicht unser Einkommen?
Vorerst als Warnung gedacht: Vorsichtig rechnen und von
allem Anfang an die mögliche Situation «vermindertes
Einkommen» kalkulieren. Zum Beispiel wenn Frau und Mann
arbeiten und dann die Kinder kommen. Zudem gilt es eine
realistische Symbiose zwischen «Ws will ich und was kann
ich». Durch Verpfändung des Pensionskassenanspruches
lässt sich zum Beispiel zwar locker Geld generieren, aber
eben verpfändetes.
Information ist alles
Bevor man ein Engagement mit einem Architekten oder
Hausanbieter eingeht, ist es wichtig, sich gründlich zu
informieren. Je genauer man weiss, was man will, je
konkreter die Vorstellungen sind, umso exakter lässt sich
das zur Realisierung der Bauwünsche notwendige Budget
ermitteln. Andererseits, und das ist genau so wichtig, je
exakter die Wünsche definiert sind, umso kostengünstiger
wird die Planung. Zu den wichtigsten Inforamtionen, die
man sammeln, ordnen und gewichten soll, zählen:
- Informationen über Planungsabläufe im Bauwesen
- Kenntnisse über die Vor- und Nachteile der doch
sehr unterschiedlichen Bauweisen
- Marktübersicht des Hausangebots
- Referenzen von Hausbau-Anbietern
- Mögliche Energieoptimierungen
- Die günstigsten Finanzierungsmöglichkeiten
- Steuersparmodule
- Ein bisschen Baurecht
Zurzeit im Trend
Vorweg natürlich aus Kostengründen (Anschaffung und
Unterhalt) sind die Bauparzellen eher kleiner. Was die
Bauweise anbelangt entscheiden allein die Bedürfnisse und
der Geschmack der Bauherrschaft über das, was er trendig
findet und was eben nicht. Ganz generell jedoch liegen die
so genannten Minergie- und Nullenergiehäuser voll im
Trend.
Minergie kurz erklärt
Die Komfort-Lüftung ist für den
Minergie-Standard typisch (z.B. nie mehr Schimmel) Dank
Wärmerückgewinnung reduzieren sich Energieverluste um
bis zu 80%! Eine dichte Gebäudehülle schützt vor Schall
und Luftzug. Sehr gute Wärmedämmung garantiert angenehme
Temperaturen. Grosszügige Fenster schaffen gutes Licht,
verglaste Balkone erweitern den Wohnraum. Das
Minergie-Label erhält ein Haus unabhängig des gewählten
Bausystems, massgebend sind einzig die Richtwerte, die bei
der Kontrolle durch die Kantonale Energiefachstelle
erfüllt sein müssen.
Nullenergie kurz erklärt
Die am weitesten entwickelte Form des
Niedrigenergiehauses ist das so genannte Passivhaus.
Solche Gebäude verbrauchen weit weniger als 15 kW/m2
echte Heizenergie. Sie werden auch als Passivhaus
bezeichnet, weil sie praktisch ohne aktive Heizsysteme
auskommen
Steuern sparen? Aber ja!
Wer Vermögen hat, kann es verteilen. Die Form der
Verteilung will aber aufgrund steuerlicher Konsequenzen
wohl überlegt sein. Schweizerischer Föderalismus pur:
Die Form der Verteilung ist in jedem Kanton ein wenig
anders geregelt.
Lebzeitige Schenkungen und die Ausrichtung von
Erbvorzügen können sich steuerlich vor allem dann
lohnen, wenn ein Vermögenswert mit einem hohen
Wertsteigerungspotenzial geschenkt wird. So zum Beispiel
eine Liegenschaft in bester Lage. In diesem Fall findet
der zukünftige Wertzuwachs im Vermögen des Beschenkten
statt und nicht mehr beim Schenkgeber. Die
Schenkungssteuer wird auf dem Wert des betreffenden
Vermögenswertes im Zeitpunkt der Schenkung erhoben. Ein
Nachteil ist allerdings, dass die Schenkungssteuer bereits
heute entrichtet werden muss und nicht in ferner Zukunft,
was ein Zinsvorteil wäre. Die Schenkungssteuer kann
reduziert werden, wenn gleichzeitig zugunsten des
Schenkenden eine Nutzniessung am geschenkten
Vermögenswert, zum Beispiel an einer Liegenschaft oder an
einem Wertschriftendepot, bestellt wird. Der Kapitalwert
der Nutzniessung wird vom Verkehrswert des geschenkten
Vermögenswertes abgezogen, was die Basis für die
Erhebung der Schenkungssteuer je nach Alter des
Schenkenden stark vermindert.
Je jünger der Schenkgeber ist, desto höher ist die
kapitalisierte Nutzniessung und desto tiefer somit die
resultierende Schenkungssteuer. Die Schenkung von
Vermögenswerten bewirkt eine Senkung des Vermögens und
in der Regel auch des Einkommens des Schenkenden. Daraus
können sich Steuerspareffekte ergeben, nämlich dann,
wenn die Progression des Schenkers, zum Beispiel des
Vaters, höher ist als die des Beschenkten, zum Beispiel
des Kindes, das sich allenfalls noch in der Ausbildung
befindet, und über kein steuerbares Einkommen verfügt.
Will man jedoch vermeiden, dass die Schenkungssteuer
bereits heute bezahlt werden muss, ist folgendes Vorgehen
sinnvoll: Der Vermögensgegenstand wird nicht geschenkt,
sondern gegen als zinsloses Darlehen übertragen, das im
Zeitpunkt des Todes des Übertragers erlassen wird und
dann der Erbschaftssteuer unterliegt – die in einigen
Kanton aber abgeschafft wurde. So handelt es sich nun
nicht um eine Schenkung, sonder um einen Verkauf, wobei
der Kaufpreis als Darlehen geschuldet bleibt. Aber: Das
Einkommen des Verkäufers sinkt, während das Einkommen
des Käufers zunimmt und bei diesem höherer Steuern
bewirkt.
Bei der Schenkung erfolgt die Vermögensübertragung
des Schenkers grundsätzlich ohne entsprechende
Gegenleistung durch den Beschenkten. Nicht jeder günstige
Kaufpreis stellt jedoch eine Schenkung dar. Erst ein
offensichtliches Missverhältnis qualifiziert das
Rechtsgeschäft als Schenkung. Von Bedeutung ist die Höhe
des «Missverhältnisses». Im Kanton Zürich muss diese
Differenz mindestens 25% des Schenkungssteuerwertes sein.
Ist dieser Unterscheid beispielsweise bei einer Schenkung
einer Liegenschaft grösser als 25%, unterliegt die
Liegenschaftsübertragung der Schenkungssteuer; ist sie
kleiner als 25%, werden die wesentlich teueren
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und
Handänderungssteuern) erhoben. Sofern also mindestens ein
Viertel und mehr dem Übernehmer erlassen wird, handelt es
sich um eine gemischte Schenkung. In den meisten Fällen
ist es steuerlich günstiger «gemischt» zu verschenken,
als den Wertgegenstand zu verkaufen.
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